22.18

Bundesministerin für Justiz Dr. Alma Zadić, LL.M.: Herr Präsident! Geschätzte Mitglieder des Bundesrates! Sehr geehrte Zuseherinnen und Zuseher, falls Sie online die Debatte verfolgen! Es ist mir wirklich eine besondere Freude, dass es gelungen ist, nach der langen Debatte, nicht nur heute im Bundesrat, sondern generell im Gesetzwerdungsprozess, die Baumhaftung jetzt tatsächlich zu regeln. Ich halte sie schon für wichtig und komme auch darauf zurück, warum ich es für wichtig halte, dass wir eine Regelung für Bäume geschaffen haben.

Es war nämlich bisher so, dass wir außerhalb der allgemeinen Verschuldenshaftung waren. Das heißt, es haben für alle Baumhalter verschärfte schadenersatzrechtliche Regelungen und damit auch die Beweislastumkehr gegolten.

Das war ein Problem, denn das hat dazu geführt, dass es sehr viele Angstschnitte gab, dass man aus Angst Bäume gefällt hat, weil man Sorge vor Haftungen hatte, und das war durchaus berechtigt.

Wir haben zahlreiche Sitzungen gehabt, um diese Sorgen zu nehmen und zu erklären, was zu einer Haftung führen würde und was nicht, aber wir haben gemerkt, das geht sich irgendwie nicht aus, die Angst ist da, und die Sorge ist da – und die war auch berechtigt.

Genau aus diesem Grund haben wir gesagt, es ist notwendig, eine eigene Baumhaftung zu installieren, nämlich die Baumhalter so zu stellen, wie das normalen schadenersatzrechtlichen Regelungen folgt. Das heißt, wir haben eine klassische Verschuldenshaftung ohne Beweislastumkehr, und nun muss der Geschädigte beweisen, dass der Baumhalter seinen Sorgfaltspflichten schuldhaft nicht nachgekommen ist. Das stärkt die Position der Baumhalter, der Gemeinden und wird hoffentlich auch dafür sorgen, dass diese sogenannten Angstschnitte weitestgehend der Vergangenheit angehören.

Was sind jetzt konkret die Eckpunkte des neuen § 1319b? – Halter von Bäumen haften nur für Schäden, die aus dem Umfallen des Baumes oder dem Herabfallen von Ästen resultieren. Vor allem der Standort des Baumes und die damit verbundenen Gefahren sind zu berücksichtigen. Das ist wichtig, denn es macht einen Unterschied, ob ein Baum bei einem Spielplatz oder am Stadtrand, wo nicht sehr viele Menschen vorbeikommen, steht. Genau diesen Sorgfaltsmaßstab gilt es abzuwägen.

Zur Art und zum nötigen Umfang der Kontrolle gibt es für die Praxis – und das halte ich für wichtig; deswegen habe ich ihn mitgenommen (den „Leitfaden Baumsicherheitsmanagement“ in die Höhe haltend) – so einen Baummanagementleitfaden. Das heißt, für alle, die Baumhalter sind, für alle Gemeinden, für den Gemeindebund, wäre es ganz wichtig, sich anzuschauen, was das für die Praxis bedeutet, wann man jedenfalls nicht in der Haftung drinnen ist und wann man Bäume belassen kann, wie sie sind.

Ein Punkt ist mir besonders wichtig, und das ist, dass wir erstmals in diesem Zusammenhang den Aspekt des Umweltschutzes in den Vordergrund gerückt haben, denn es geht auch um den naturbelassenen Zustand eines Baumes. Es steht explizit im Gesetz, dass das ein wichtiges Gut ist, und das, glaube ich, ist schon wichtig, anzuerkennen. In all Ihren Reden vorhin ist das auch deutlich hervorgekommen.

In diesem Sinne freue ich mich wirklich sehr, dass es scheint, dass der Vorschlag auf Ihre Zustimmung stößt und es keinen Einspruch geben wird. – Danke schön. (Beifall bei Grünen und ÖVP, bei Bundesrät:innen der SPÖ sowie des Bundesrates Arlamovsky.)

22.22