Finanzielle Kontrolle

Wie Nationalrat, Rechnungshof und der Ständige Unterausschuss des Rechnungshofausschusses finanzielle Kontrolle ausüben.

Finanzielle Kontrolle im Überblick

Der Nationalrat genehmigt das Bundesbudget und übt eine begleitende Budgetkontrolle aus. Für die finanzielle Kontrolle bedient er sich des Rechnungshofs, dessen Berichte im Rechnungshofausschuss vorberaten werden. Auch der Ständige Unterausschuss des Rechnungshofausschusses kann mit Prüfungen beauftragt werden. Der vom Rechnungshof erstellte Bundesrechnungsabschluss wird dem Nationalrat zur Genehmigung vorgelegt.

Genehmigung des Budgets und begleitende Budgetkontrolle durch den Nationalrat

Der Nationalrat beschließt den von der Bundesregierung jährlich vorzulegenden Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes sowie des Bundesfinanzgesetzes ("Budgethoheit" des Nationalrats). Dem Bundesrat kommt gegen diese Gesetzesbeschlüsse kein Einspruchsrecht zu. Dem mit der Vorberatung des Bundesfinanzgesetzes betrauten Ausschuss (Budgetausschuss) obliegt auch die Mitwirkung des Nationalrates an der Haushaltsführung ("begleitende Budgetkontrolle"). Er berät über die vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Finanzen diesbezüglich vorzulegenden Berichte.

Der Rechnungshof prüft die Verwendung der Budgetmittel

Der Rechnungshof prüft als sogenanntes Hilfsorgan des Nationalrates die gesamten Staatsfinanzen. Er legt dem Nationalrat jährlich einen Tätigkeitsbericht vor und kann jederzeit über einzelne Wahrnehmungen berichten. Der Nationalrat oder eine Minderheit von 20 Abgeordneten kann den Rechnungshof auch mit der Durchführung von Sonderprüfungen beauftragen. Auch von einem Klub, dem weniger als 20 Abgeordnete angehören, kann ein solches Verlangen gestellt werden, sofern es von allen Abgeordneten dieses Klubs unterstützt wird. Abgeordnete, die ein Verlangen unterstützt haben, dürfen erst dann ein weiteres Verlangen unterstützen, wenn der Rechnungshof seinen Bericht an den Nationalrat erstattet hat (oder nach Ablauf von 24 Monaten nach Einbringung des Verlangens).

Der Rechnungshof ist weiters verpflichtet, dem Nationalrat jährlich den Bundesrechnungsabschluss vorzulegen. Dieser enthält die tatsächlich getätigten Ausgaben und erhaltenen Einnahmen für das vergangene Finanzjahr. Die Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses durch den Nationalrat erfolgt in Form eines Gesetzesbeschlusses, gegen den der Bundesrat kein Einspruchsrecht hat. Sie bewirkt eine "Entlastung" der Bundesregierung in Bezug auf ihre Verwendung der Budgetmittel ("Gebarung").

Prüfungsaufträge an den Ständigen Unterausschuss des Rechnungshofausschusses

Dem Ständigen Unterausschuss des Rechnungshofausschusses können durch Beschluss des Nationalrates oder durch ein Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder ebenfalls Prüfungsaufträge erteilt werden. Diese müssen sich auf einen Vorgang in der Bundesgebarung beziehen, der der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegt. Es darf zu keinem Zeitpunkt mehr als eine von einer Minderheit verlangte Prüfung in Durchführung sein. Die Beratungen des Ständigen Unterausschusses des Rechnungshofausschusses sind vertraulich.

Der Ständige Unterausschuss des Rechnungshofausschusses wird oft auch als "kleiner Untersuchungsausschuss" bezeichnet. Er hat aber nicht die gleichen Kompetenzen wie ein Untersuchungsausschuss.

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Ständiger Unterausschuss des Rechnungshofausschusses

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