Verfahrensordnung

§§ 31 bis 40 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA)

§ 31 Schriftliche Äußerungen

Auskunftspersonen können jederzeit zur schriftlichen Äußerung eingeladen werden.

§ 32 Ausfertigung der Ladung

(1) Ladungen sind vom Vorsitzenden ohne unnötigen Aufschub auszufertigen.

(2) Die erstmalige Ladung kann ohne Zustellnachweis erfolgen. Jede weitere Ladung ist dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen.

§ 33 Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen

(1) Die Auskunftsperson hat der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe gemäß §§ 43 und 44. Die Auskunftsperson hat insbesondere das Recht

  • 1. sich gemäß § 11 Abs. 4 vor und während ihrer Befragung im Untersuchungsausschuss mit dem Verfahrensanwalt zu beraten,
  • 2. sich bei ihrer Befragung von einer Vertrauensperson gemäß § 46 begleiten zu lassen und im Fall des Ausschlusses gemäß § 46 Abs. 4 die Befragung zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen,
  • 3. eine einleitende Stellungnahme gemäß § 39 Abs. 1 abzugeben,
  • 4. Beweisstücke und Stellungnahmen gemäß § 39 Abs. 3 vorzulegen und deren Veröffentlichung oder deren Klassifizierung zu beantragen,
  • 5. die Zulässigkeit von Fragen gemäß § 41 Abs. 4 zu bestreiten,
  • 6. auf Vorlage von Akten und Unterlagen gemäß § 42,
  • 7. den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 17 zu beantragen,
  • 8. das Protokoll gemäß § 19 Abs. 3 vorgelegt zu erhalten und Einwendungen gegen Fehler der Übertragung und den Umfang der Veröffentlichung seiner Befragung zu erheben sowie einzelne Berichtigungen in geringfügigem Ausmaß anzuregen,
  • 9. über den Entwurf des Ausschussberichts, einen Fraktionsbericht und eine abweichende persönliche Stellungnahme gemäß § 51 Abs. 3 verständigt zu werden und dazu Stellung zu nehmen sowie
  • 10. Kostenersatz gemäß § 59 zu begehren.

(2) Die Anhörung als Auskunftsperson alleine begründet weder eine Stellung in der Öffentlichkeit im Sinne von § 7a Mediengesetz noch einen Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben im Sinne der §§ 6, 7, 7a und 29 Mediengesetz.

§ 34 Unzulässigkeit der Befragung als Auskunftsperson

Als Auskunftspersonen dürfen nicht angehört werden:

  • 1. Personen, die wegen einer psychischen Krankheit, wegen einer geistigen Behinderung oder aus einem anderen Grund unfähig sind, die Wahrheit anzugeben;
  • 2. Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde.

§ 35 Aussagepflicht von öffentlich Bediensteten und Verständigung der Dienstbehörde

Öffentlich Bedienstete dürfen sich bei der Befragung nicht auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung berufen. Hält es die Dienstbehörde aufgrund der Verständigung gemäß § 30 Abs. 3 für erforderlich, dass die Befragung solcher Bediensteter teilweise oder zur Gänze in vertraulicher oder geheimer Sitzung gemäß § 37a GOG stattfindet, so hat sie dies dem Untersuchungsausschuss mitzuteilen.

§ 36 Folgen des Ausbleibens von Auskunftspersonen

(1) Wenn eine Auskunftsperson der ihr gemäß § 32 Abs. 2 zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, kann der Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 beantragen. Der Antrag ist zu begründen.

(2) Der Untersuchungsausschuss kann die Auskunftsperson zugleich neuerlich laden und androhen, dass er bei nochmaliger Nichtbefolgung der Ladung die Vorführung beschließen könne. Leistet die Auskunftsperson einer solchen Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, so kann der Untersuchungsausschuss beschließen, dass sie durch die politische Behörde vorzuführen ist.

(3) Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 sind vom Vorsitzenden auszufertigen.

(4) Gegen die Vorführung gemäß Abs. 2 ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

§ 37 Befragung von Auskunftspersonen

(1) Die Auskunftspersonen sind einzeln in Abwesenheit der später zu hörenden Auskunftspersonen zu befragen.

(2) Der Vorsitzende kann nach Beratung mit dem Verfahrensrichter sowie nach Möglichkeit unter Einbeziehung der Fraktionen in einer Sitzung die gemäß § 30 Abs. 2 bestimmte Reihenfolge der Befragung von Auskunftspersonen ändern.

(3) Auskunftspersonen, deren Aussagen voneinander abweichen, können einander gegenübergestellt werden. Dabei können unter Hinweis auf Widersprüche zwischen den Aussagen von allen Ausschussmitgliedern weitere Fragen zur Aufklärung dieser Widersprüche gestellt werden.

(4) Die Befragung einer Auskunftsperson soll drei Stunden nicht überschreiten. Die Befragung ist vom Vorsitzenden nach längstens vier Stunden für beendet zu erklären. Die Erstbefragung und eine einleitende Stellungnahme gemäß § 39 sowie Sitzungsunterbrechungen werden nicht eingerechnet.

§ 38 Belehrung der Auskunftspersonen

Der Verfahrensrichter hat zunächst die Personaldaten der Auskunftsperson zu prüfen. Er hat sie vor ihrer Befragung über die Gründe für eine Verweigerung der Aussage und einen Ausschluss der Öffentlichkeit sowie die Pflicht zur Angabe der Wahrheit und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage zu belehren. Diese Belehrung ist im Amtlichen Protokoll festzuhalten.

§ 39 Einleitende Stellungnahme und Erstbefragung

(1) Der Verfahrensrichter hat der Auskunftsperson die Möglichkeit zu einer einleitenden Stellungnahme zu geben, die 20 Minuten nicht überschreiten soll.

(2) Der Verfahrensrichter führt anschließend im Auftrag des Vorsitzenden die Erstbefragung der Auskunftsperson zum Thema der Befragung durch, die 15 Minuten nicht überschreiten soll.

(3) Auskunftspersonen können Beweismittel und Stellungnahmen vorlegen, die zu den Ausschussakten zu nehmen sind. Die Auskunftsperson kann deren Veröffentlichung oder Klassifizierung beantragen. Darüber entscheidet der Untersuchungsausschuss.

§ 40 Worterteilung bei Befragungen

(1) Der Vorsitzende führt die Rednerliste und erteilt im Anschluss an die Erstbefragung den Ausschussmitgliedern das Wort.

(2) Der Vorsitzende hat das Recht, aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn dies der Verhandlungsökonomie oder der Wahrheitsfindung dient oder wenn Widersprüche klarzustellen sind, auf Anregung des Verfahrensrichters, auf Antrag eines Mitgliedes oder – falls kein Widerspruch erhoben wird – aus eigenem von der Reihenfolge der Worterteilungen abzuweichen oder einem Redner das Wort zu entziehen.

(3) Liegen keine Wortmeldungen mehr vor, so kann der Verfahrensrichter ergänzende Fragen an die Auskunftsperson richten.

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Antrag und Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses

§ 2 Kurze Debatte über einen Antrag oder ein Verlangen

§ 3 Beratung und Beschlussfassung im Geschäftsordnungsausschuss

§ 4 Einsetzung und Konstituierung eines Untersuchungsausschusses

§ 5 Vorsitz

§ 6 Aufgaben des Vorsitzenden

§ 7 Bestellung des Verfahrensrichters und des Verfahrensanwaltes

§ 8 Voraussetzungen für die Ernennung und Stellung als Verfahrensrichter

§ 9 Aufgaben des Verfahrensrichters

§ 10 Voraussetzungen für die Ernennung und Stellung als Verfahrensanwalt

§ 11 Aufgaben des Verfahrensanwaltes

§ 12 Beratung über Hinweise des Verfahrensrichters oder des Verfahrensanwaltes

§ 13 Bestellung und Beauftragung des Ermittlungsbeauftragten

§ 14 Rechte und Pflichten des Ermittlungsbeauftragten

§ 15 Sonstige teilnahmeberechtigte Personen

§ 16 Sitzungen des Untersuchungsausschusses

§ 17 Medienöffentliche und vertrauliche Sitzungen

§ 18 Beratungen des Untersuchungsausschusses

§ 19 Protokollierung

§ 20 Veröffentlichungen

§ 21 Informationssicherheit

§ 22 Beweisaufnahme

§ 23 Beweismittel

§ 24 Grundsätzlicher Beweisbeschluss

§ 25 Ergänzende Beweisanforderungen

§ 26 Unterrichtung über Beweisbeschlüsse und ergänzende Beweisanforderungen

§ 27 Vorlage von Beweismitteln

§ 28 Ladung von Auskunftspersonen mit Beschluss

§ 29 Ladung von Auskunftspersonen auf Verlangen

§ 30 Inhalt der Ladung und Festlegung der Reihenfolge der Befragungen

§ 31 Schriftliche Äußerungen

§ 32 Ausfertigung der Ladung

§ 33 Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen

§ 34 Unzulässigkeit der Befragung als Auskunftsperson

§ 35 Aussagepflicht von öffentlich Bediensteten und Verständigung der Dienstbehörde

§ 36 Folgen des Ausbleibens von Auskunftspersonen

§ 37 Befragung von Auskunftspersonen

§ 38 Belehrung der Auskunftspersonen

§ 39 Einleitende Stellungnahme und Erstbefragung

§ 40 Worterteilung bei Befragungen

§ 41 Zulässigkeit von Fragen an Auskunftspersonen

§ 42 Verwendung von Akten und Unterlagen

§ 43 Aussageverweigerungsgründe

§ 44 Aussageverweigerung bei Beiziehung als Urkundsperson

§ 45 Glaubhaftmachung der Gründe für die Aussageverweigerung

§ 46 Vertrauensperson

§ 47 Beweis durch Sachverständige

§ 48 Bestellung zum Sachverständigen

§ 49 Einsichtnahme in Akten und Unterlagen durch Sachverständige

§ 50 Augenschein

§ 51 Berichterstattung

§ 52 Mündliche Berichterstattung

§ 53 Dauer und Beendigung

§ 54 Ordnungsbestimmungen

§ 55 Beugemittel

§ 56 Zuständigkeit und Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts

§ 57 Parlamentarische Schiedsstelle

§ 58 Rücksichtnahme auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden

§ 59 Kostenersatz für Auskunftspersonen und Vertrauenspersonen

§ 60 Kostenersatz für Verfahrensrichter, Verfahrensanwalt und Ermittlungsbeauftragte

§ 61 Kostenersatz für Sachverständige